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Zwangssicherungshypothek zugunsten einer BGB-Gesellschaft

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OLG Naumburg, Az.: 12 Wx 75/14, Beschluss vom 11.05.2015

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben – Grundbuchamt – vom 14. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.772,25 € festgesetzt.
Gründe
I.

Für das im Grundbuch von R. Blatt … verzeichnete Grundstück sind der Beteiligte zu 2) und Y. Sch. jeweils als hälftige Miteigentümer eingetragen. Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 29. September 2014 auf dem Grundstück – lastend auf dem ideellen Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1) – die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 2.772,25 € nebst Zinsen beantragt und zum Nachweis der Forderung die Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Aschersleben vom 29. April 2014 vorgelegt, der als Antragsteller ausweist:

 

„………… + Partner

Wirtschaftsprüfer Steuerberater

. ..

gesetzlich vertreten durch:

Partner

. . “

Auf entsprechende Nachfrage hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 mitgeteilt, dass sie eine BGB-Gesellschaft sei, vertreten durch ihre Partner, .. …, geboren am 24. Oktober 19…, …, geboren am 14. März 19…, und . ., geboren am 3. Januar 19…. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen, weil keine Personenidentität habe festgestellt werden können. Ein vollstreckungsfähiger Titel liege nicht vor, weil dort sowohl die GbR als auch alle Gesellschafter mit hätten aufgeführt werden müssen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Sie werde durch die mitgeteilten Gesellschafter vertreten und firmiere wie im Vollstreckungstitel angegeben. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen hätten. Im Übrigen reiche das Rubrum des Vollstreckungstitels als Nachweis der Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters. Das Grundbuchamt hat durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 seinen Beschluss vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und stattdessen die Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek Hindernisse entgegen stünden, zu deren formgerechter Behebung eine Frist von zwei Monaten gesetzt werde. Vollstreckungsgläubigerin sei eine Gesellschaft bürge[…]


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