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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Internetnutzung während der Arbeitszeit

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LAG Frankfurt am Main, Az.: 17 Sa 1094/13, Urteil vom 30.03.2015

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013, 21 Ca 1094/13, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen und hilfsweise mit sozialer Auslauffrist ausgesprochenen Kündigung, die die Beklagte auf den Vorwurf und hilfsweise auf den Verdacht der exzessiven unerlaubten privaten Internetnutzung mit Aufruf pornografischer Seiten stützt. Wegen des erstinstanzlich unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 84 bis 88 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 13. Juni 2013 verkündetes Urteil, 21 Ca 1094/13, der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten sei zwar zuzugestehen, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben sein dürfte. Denn es bestehe zumindest der erhebliche Verdacht, der Kläger habe im Zeitraum 17. Januar 2013 bis 22. Januar 2013 während seiner Arbeitszeit in dem von der Beklagten behaupteten Umfang Internetseiten mit pornografischen Inhalten aufgerufen. Die Beklagte habe aber die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Diese habe am 22. bzw. 23. Januar 2013 mit Abschluss der Fangschaltung begonnen und sei bei Zugang der Kündigung am 14. Februar 2013 bereits abgelaufen gewesen. Die Kündigungserklärungsfrist sei auch nicht durch weitere Ermittlungsmaßnahmen der Beklagten gehemmt gewesen, denn die Beklagte habe nicht dargelegt, warum für die Auswertung der Aufzeichnungen der Fangschaltung ein Zeitraum von 13 Tagen erforderlich gewesen sei. Da nach eigenem Vorbringen der Beklagten auch die kündigungsberechtigte Personalreferentin C bereits am 8. Januar 2013 über den generellen Kündigungsvorwurf der exzessiven Nutzung des Internets durch den Kläger während der Arbeitszeit informiert und die Fangschaltung von der Personalabteilung gerade zum Zweck der Überprüfung der Vorwürfe gegen den Kläger eingerichtet worden sei, hätte die Personalabteilung auch dafür sorgen müssen, dass die Auswertungen mit der gebotenen Eile durchgeführt würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl[…]


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