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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Änderungskündigung – Kündigungsfrist

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 8 Sa 1931/14, Urteil vom 27.03.2015

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. September 2014 – 54 Ca 10563/13 – dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung, die die Beklagte gegenüber dem bei ihr bzw. ihren Rechtsvorgängern seit dem 1. September 1976 beschäftigten, nicht tarifgebundenen Kläger mit dem ihm am 10. Juli 2013 zugegangenen Schreiben vom 8. Juli 2013 (Anlage K 2, Bl. 23 – 24 d. A.) zum 31. Juli 2013 hilfsweise zum nächst zulässigen Termin ausgesprochen und mit dem Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit V. ab 1. August 2013 hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin verbunden und das der Kläger unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen hat (Anlage K 3, Bl. 25 – 26 d. A.).

Die Parteien hatten am 12. November 2012 einen Altersteilzeitvertrag im sog. Blockmodell mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 2.631,11 € und einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. Juni 2020 geschlossen (Anlage K 1 a, Bl. 12 – 18 d. A.) und im Übrigen auf die Fortgeltung der Bedingungen des Anstellungsvertrags vom 3. Januar 2006 (Anlage K 1, Bl. 8 – 11 d. A.) verwiesen, der in § 3 die Anwendung der für den Betrieb oder Betriebsteil, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, betrieblich/fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung regelt.

Der Kläger gehörte zuletzt dem Betrieb „T. Direktvertrieb und Beratung“ (im Folgenden: DTDB) als Betriebsbeauftragter an und war aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 30. Oktober 2012 (Anlage K 1 b, Bl. 19 – 22 d. A.) vom 1. November 2012 an befristet, zuletzt bis zum 31. Oktober 2015 im Rahmen einer Konzernarbeitnehmerüberlassung als Sachbearbeiter Back Office bei der V. Customer Services GmbH am Standort Hennigsdorf tätig.

Die Beklagte vereinbarte mit der Gewerkschaft ver.di für den Betrieb DTDB den „Tarifvertrag Bereichsausnahme DTDB“ vom 21. Juni 2011 (Anlage B 1, Bl. 59 – 60 d. A., im Folgenden TV Bereichsausnahme DTDB), der u. a. nach § 1 Abs. 1 für die Arbeitnehmer der Beklagten, die dem Betrieb DTDB angehören, gilt und nach dessen Bestimmunge[…]


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