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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeitverringerung – entgegenstehende betriebliche Bedürfnisse

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ArbG Frankfurt, Az.: 5 Ca 406/15, Urteil vom 24.03.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin vom 29. September 2014 und vom 24. November 2014 auf Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag, jeweils von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr, mit Wirkung ab dem 22. April 2015 zuzustimmen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 6.750,00 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verringerung der Arbeitszeit. Die Beklagte unterhält eine Niederlassung in A, in welcher die Klägerin als sog. Junior-Verkäuferin (auch: Außendienstmitarbeiterin) seit dem 01. Juli 2008 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25. April 2008 (BI. 4 ff. d. A.) tätig ist. Der Arbeitsvertrag enthält in § 2 Ziff. 2 eine Versetzungsklausel. Wegen seines genauen Wortlauts wird auf Bl. 4 ff. d. A. Bezug genommen. Bevor die Klägerin ihre Elternzeit von April 2010 bis zum 31. April 2015 antrat, war sie in Vollzeit bei einer 40-Stunden-Woche zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.781,26 €, welches bereits den Wert der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Dienstwagens berücksichtigt, beschäftigt. Bereits mit E-Mail vom 29. September 2014 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten, ihr Arbeitsverhältnis nach Rückkehr aus der Elternzeit auf Teilzeit umzustellen. In der E-Mail hieß es wie folgt:

Daher beantrage ich Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Elternzeit, beginnend ab dem 22.04.2015. Ab diesem Zeitpunkt möchte ich mit einem Anteil von 20 Stunden pro Woche tätig werden.

Die Verteilung stelle ich mir wie folgt vor: Montag bis Donnerstag von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr.

Bezüglich des genauen Inhalts der E-Mail vom 29. September 2014 wird auf BI. 9 d. A. Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. November 2014 wiederholte die Klägerin nochmals inhaltsgleich ihren auf Teilzeit gerichteten Antrag. In dem Schreiben hieß es wie folgt:

„L.] Ungeachtet der bisherigen Bitte meiner Mandantin, sie ab dem 22.04.2015in Teilzeit zu beschäftigen, beantrage ich in deren Namen und Vollmacht, gemäß § 8 TzBfG deren Arbeitszeit mit Wirkung ab dem 22.04.2015 von bisher 40 Wochenstunden, auf sodann 20 Wochenstunden herabzusetzen.

Als Verteilung der reduzierten Arbeitszeit bevorzugt meine Mandantin die Wochentage Montag bis einschließlich Donnerstag im Zeitraum zwischen 8:3[…]


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