LG Itzehoe, Az.: 6 O 34/13, Urteil vom 10.04.2015
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Undichtigkeit der rechten gartenseitigen Südwest-Kellerterrasse vor dem Hobbyraum und dem Heizungsraum am Haus des Klägers im … in … zu beseitigen und die Terrasse einschließlich des Anschlusses des Abflussrohres an den Einlauf so abzudichten, dass durch diese kein Regenwasser in das Hausinnere eindringt.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Durchfeuchtung des Bodens und der Wände des Hobbyraums in dem genannten Haus des Klägers zu beseitigen.
3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den aufgeschnittenen Teppichboden im Hobbyraum des genannten Hauses durch Beschaffung und Verlegung gleichwertigen Ersatzes zu erneuern und die Kontrollöffnungen im Boden zu schließen.
4. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.053,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.2.2013 zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche sonstigen Mangelfolgeschäden und Schäden am Eigentum des Klägers zu ersetzen, die dadurch in bislang nicht erkennbarer Weise entstanden sind oder noch entstehen, dass Wasser von der Terrasse infolge der Undichtigkeit der Terrassenabdichtung in das Hausinnere gelangt.
6. Die Widerklage wird abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Nacherfüllung hinsichtlich einer Terrassenabdichtung, die Beseitigung von Feuchtigkeitsfolgen im Keller, Schadensersatz für Rechtsverfolgungsaufwand sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Mangelfolgeschäden. Der Beklagte macht mit der Widerklage einen Auskunftsanspruch geltend.
Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Abdichtung einer Kellerterrasse am Wohnhaus des Klägers, die von einer Betonmauer mit einer vorgestellten Klinkerwand umgeben ist. Der Beklagte führte die Arbeiten in der Zeit vom 3.11.2009 bis zum 20.8.2010 aus. Er brachte einen Bitumen-Voranstrich an und verlegte sodann zwei Lagen Bitumenschweißbahnen. Anschließend brachten andere Handwerker, mit denen der Beklagte während des Baugeschehens sprach, im Auftrag des Klägers zunächst – unter Verwendung spitzer Schaufeln – fünf Zentimeter Estrich und sodann Fliesen auf den Terrassenboden auf. Danach brachte der Beklagte an den Rändern der Terrasse Zinkisolierungen an. Die von ihm verlegten […]