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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhung nach Fensteraustausch ohne Bezugnahme auf eine vorherige Modernisierungsankündigung

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AG Köpenick, Az.: 2 C 208/14, Urteil vom 14.04.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages zuzüglich 10 % hiervon abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon leisten.

4. Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom 19. Dezember 2014 auf 3.126,06 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift, der Kläger ist deren Vermieter. Zwischen den Parteien wurde ein Rechtsstreit über die Notwendigkeit der Instandsetzung der Fenster geführt. Parallel zum Rechtsstreit kündigte die Hausverwaltung des Klägers mit Schreiben vom 24. Januar 2013 an, zur Energieeinsparung die Fenster austauschen zu wollen. Die Beklagten stimmten der Modernisierung nach einem Hinweis des Landgerichts mit anwaltlichem Schreiben vom 4. März 2014 zu. Nach Durchführung der Arbeiten gab die Hausverwaltung des Klägers eine Erklärung ab die Miete ab 1. September 2014 um 79,85 € zu erhöhen, wobei sie Modernisierungskosten von 8.984,61 € zu Grunde legte und Instandhaltungskosten in Höhe von 273,70 € abzog. Die Beklagten zahlten statt dessen die bisherige Miete in Höhe von 401,99 €, bestehend aus der Nettokaltmiete in Höhe von 271,99 € und Nebenkostenvorauszahlungen.

Der Kläger bestreitet, dass die Fenster in größerem Umfang instandsetzungsbedürftig gewesen seien.

Er beantragt nunmehr, auch klageerweiternd, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 479,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 79,85 € seit dem 4. Oktober 2014, 5. November 2014, 4. Dezember 2014, 5. Januar 2015, 5. Februar 2015 und 5. März 2015 zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, seit dem 1. September 2014 einen monatlichen Nettokaltmietzins in Höhe von 351,84 € für die Wohnung .[…]


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