LG Hamburg, Az.: 603 Qs 125/15, Beschluss vom 08.05.2015
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 21. April 2015 (Az.: 512 OWi 467/14) wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, Abteilung für Bußgeld- und Verwarnungsangelegenheiten, erließ am 13.10.2014 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen über eine Geldbuße von 15 €. Vorgeworfen wurde dem Betroffenen das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 6 km/h am 24.08.2014 um 19.02 Uhr in Hamburg auf der O Lstraße gegenüber der Hausnummer fahrend, als Führer des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen … .
Mit Schreiben vom 16.10.2014 legte der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und bat um Einstellung des Verfahrens gem. § 47 OWiG. Die Behörde erhielt den Bußgeldbescheid nach Prüfung im Zwischenverfahren jedoch aufrecht und gab das Verfahren gem. § 69 OWiG an die Staatsanwaltschaft ab. Diese legte das Verfahren dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese zur Entscheidung vor.
Das Gericht bestimmte zunächst einen Termin zur Hauptverhandlung auf den 19.02.2015 um 14.45 Uhr. Auf Bitten des Betroffenen vom 05.02.2015 hin wurde dieser Termin jedoch wegen einer Flugreise verlegt auf den 12.03.2015 um 14.40 Uhr. Am 12.03.2015 um 08.13 Uhr ging ein Fax beim Amtsgericht Hamburg-Blankenese ein, mit dem er erneut um Verlegung des Termins bat, da er an einem grippalen Infekt erkrankt sei. Der Termin wurde wiederum aufgehoben und neu bestimmt auf den 23.03.2015 um 11.00 Uhr. Um 07.30 Uhr am 23.03.2015 rief der zwischenzeitlich mandatierte Verteidiger seinen Mandanten an und teilte ihm mit, dass er nicht zum Termin um 11.00 Uhr erscheinen müsse, weil davon auszugehen sei, dass sein noch zu stellender Verlegungsantrag antragsgemäß beschieden werden würde. Um 10.14 Uhr ging ein Fax auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes mit dem Verlegungsantrag ein. Als Begründung führte der Verteidiger aus, dass er aufgrund anderweitiger Termine an der Wahrnehmung des Termins in Hamburg verhindert sei. Das Gericht wies den Antrag zurück, stellte fest, dass Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung bis 11.25 Uhr zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist und verwarf den Einspruch. Hiergegen begehrte der Betroffenen über seinen Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das Amtsgericht erließ am 21.04.2014 den angegriffenen Beschluss, mit dem es den Antrag de[…]