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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung und Umdeutung einer Kündigungserklärung – sexuelle Belästigung

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ArbG Weiden, Az.: 3 Ca 1739/14, Teilurteil vom 08.05.2015

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 30.09.2014 nicht aufgelöst wurde.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Der Streitwert wird auf 1.200,- € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten u.a. um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses, um Schadensersatzansprüche sowie um Entschädigung nach dem AGG.

Die am 24.4.1973 geborene Klägerin, die zwei Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, ist bei der Beklagten seit 1.8.2014 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 400,- € als Bürokraft beschäftigt.

Nr. 6 des Arbeitsvertrages vom 1.8.2014 lautet:
Kündigung
Symbolfoto: Von aijiro /Shutterstock.com

Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 2 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das Arbeitsverhältnis endet danach, 2 Monate nach Eingang der Kündigung in der Geschäftsstelle. Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit aufgelöst bzw. verlängert werden. Gleiches gilt für die Fortsetzung der Tätigkeit bei der T. in einem anderen arbeitsrechtlichen Rahmen.

Im Übrigen wird auf den Arbeitsvertrag verwiesen (Bl. 7 d.A.).

Die Beklagte zu 1) beschäftigt lediglich einen Geschäftsführer (Beklagter zu 2) und die Klägerin, die sich regelmäßig zusammen in der Geschäftsstelle aufhalten.

Mit Schreiben vom 30.9.2014 kündigte die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis unter Bezugnahme auf die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist.

Das Kündigungsschreiben lautet auszugsweise:

„Sehr geehrte Frau A,

wir nehmen Bezug auf Punkt 6. der Anstellungsvereinbarung zwischen der T. und Ihnen, vom 01.08.2014.

Danach kündigen wie das Arbeitsverhältnis Form- und fristgerecht mit einer Frist von 2 Monaten. Damit endet die Beschäftigung bei der T. in der ersten Dezemberwoche 2014.

Mit freundlichen Grüßen“

Untersc[…]


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