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Verkehrsunfall – Berechnung eines Haushaltsführungsschadens

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OLG Koblenz, Az.: 12 U 798/14, Urteil vom 11.05.2015

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2.06.2014 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.504,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber den Klägervertretern wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 64 %, die Beklagte zu 36 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Indypendenz /Shutterstock.com

Die Klägerin hat am 18.12.2007 einen Verkehrsunfall erlitten, den der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs allein verursacht hat. Mit der Klage hat sie (weiteres) Schmerzensgeld, einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 19.454,25 €, sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden geltend gemacht.

Mit dem (teilweise) angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klägerin weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 €, sowie weiteren Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3585,69 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens (vgl. S. 10 des Urteils) hat das Landgericht einen Stundensatz für die Haushaltshilfe von 6,30 € netto zugrunde gelegt. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin vertritt im Berufungsverfahren die Auffassung, dass das Landgericht seiner Berechnung richtigerweise einen Stundensatz von 9,03 € hätte zugrunde legen müssen. Dieser Betrag ergebe sich als angemessener Betrag aus dem Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28.04.2014 abzu[…]


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