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Rechtsanwälte Kotz GbR

FluggastrechteVO – Zubringerflug außerhalb der EU

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LG Darmstadt,Az.: 7 S 185/14, Urteil vom 20.05.2015

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 08.05.2014, Az: 3 C 3130/13, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen auf den ausgeurteilten Betrag von jeweils 84,00 Euro in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2013 zu zahlen sind und die Beklagte verurteilt wird, für außergerichtliche Kosten der Kläger 46,41 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2013 zu zahlen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können jedoch die Vollstreckung durch Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 1.280,00 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: Von artoflogic /Shutterstock.com

Die Kläger haben mit der am 21.10.2013 zugestellten Klage von der Beklagen als ausführendem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend FluggastrechteVO) in Höhe von jeweils 600,00 €, Verpflegungskosten von jeweils 40,00 Euro und Kosten für die Umbuchung von Flügen von jeweils 84,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit verlangt. Ferner haben die Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe 223,72 Euro begehrt.

Die Kläger buchten bei der Beklagten Flüge von Frankfurt am Main nach San José (Puerto Rico) und zurück.

Der Hinflug erfolgte planmäßig. Für den Rückflug hatten die Kläger bei der Beklagten Flüge gebucht von San José über Panama City mit Zwischenlandung in Santo Domingo nach Frankfurt am Main.

Der Flug von San José nach Panama City am 22.03.2013 mit Start um 6.00 Uhr Ortszeit und Landung um 8.16 Uhr Ortszeit sollte durchgeführt werden mit … (…). Der Flug von Panama City mit Start um 10.35 Uhr Ortszeit mit einer geplanten Zwischenlandung in Santo Domingo sollte Frankfurt am Main am 23.03.2013 um 5.55 Uhr Ortszeit erreichen. Dieser Flug sollte von der Be[…]


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