Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudeversicherung – Deckungsschutz für Vertragsende angelegten Schimmelbefall

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Schleswig-Holstein, Az.: 16 U 3/15, Urteil vom 04.06.2015

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 19. Dezember 2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin hinsichtlich des gesamten Schwammbefalls des versicherten Objektes … Straße …, … F. (und nicht nur hinsichtlich der innerhalb der Vertragslaufzeit im Rahmen der Erstuntersuchung nachgewiesenen Befallstellen in dem Objekt) Versicherungsschutz im Rahmen der Schwamm- und Hausbockkäfer-Versicherung zur Versicherungsschein-Nr. … zu gewähren hat, soweit die Schäden auf Befall mit echtem Hausschwamm, Kellerschwamm, Porenschwamm, Blättling und/oder Hausbockkäfer zurückzuführen sind; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagte 95% und die Klägerin 5%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Hinsichtlich der Frage, ob sich der Anwendungsbereich des § 215 VVG auch auf juristische Personen erstreckt, wird die Revision zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von BigLike Images /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um den Umfang der Einstandspflicht der Beklagten aus einer Schwamm- und Hausbockkäfer-Versicherung.

Die Klägerin, eine Beteiligungsgesellschaft, hatte ein mehrgeschossiges Mietobjekt in F. erworben, für das bei der Beklagten eine gleitende Neuwertversicherung gegen Schäden durch Schwamm und Hausbockkäfer unter Einschluss der SchHB 79 (Anlage K 2, Bl. 14) bestand. Diese Versicherung gewährt

Schutz gegen Schäden, die durch holzzerstörende Pilze (Schwamm), nämlich

echten Hausschwamm (merullus lacrimans)

Kellerschwamm (coniophora cerebella)

Porenschwamm (poria vaporaria)

Blättling (lenzites abielins et sepiaria) und Hausbockkäfer (hylotrupes bajulus)

an versicherten Sac[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv