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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag – Auslegung eines Angebots auf Abschluss eines Versicherungsvertrags

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AG Seligenstadt, Az.: 1 C 988/14 (3), Urteil vom 23.06.2015

1. Es wird festgestellt, dass dem zwischen den Streitparteien bestehenden KFZ-Haftversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … ein Schadensfreiheitrabatt der Schadensfreiheitsklasse 23 zu Grunde zu legen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 289,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.15 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in selber Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Andrey_Popov / Shutterstock.com

Der Kläger unterhält bei der Beklagten bereits seit dem Jahr 2010 eine KFZ-Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Anlass für den Vertragsschluss und den Wechsel des Klägers zur Beklagten war seinerzeit eine Sonderaktion der Beklagten, wonach diese das Zweitfahrzeug zu den gleichen Konditionen eines Erstfahrzeugs versicherte. Der Kläger versicherte daher sowohl seinen Saab (als Erstfahrzeug), als auch seinen Audi (als Zweitfahrzeug) bei der Beklagten. Beide Fahrzeuge wurden dabei in die Schadensfreiheitsklasse (SFK) 23 eingruppiert und in der Folgezeit bis 2014 in dieser SFK geführt.

Im Jahr 2014 entschied sich der Kläger, sein Zweitfahrzeug zu verkaufen und stattdessen einen Land Rover zu erwerben. Hierzu führte er zunächst mehrere telefonische Gespräche mit unterschiedlichen Mitarbeitern der Beklagten, deren Inhalt zwischen den Parteien umstritten ist.

Im Anschluss an diese Gespräche übersandte die Beklagte dem Kläger im April 2014 ein mit „KFZ PREMIUM, Antrag auf eine KFZ-Versicherung (AKB 2013)“ überschriebenes Formular, in welchem sie die Angaben des Klägers zu dem zu versicherten neuen Fahrzeug von ihr bereits eingefügt waren. Unter der Überschrift „Mein Wunschangebot“ war das KFZ von der Beklagten (weiterhin) in der SFK 23 eingruppiert, so dass ein jährlicher Gesamtbetrag in Höhe vo[…]


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