ArbG Oldenburg (Oldenburg), Az.: 2 Ca 16/15, Urteil vom 08.07.2015
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 01.01.2007 ein Arbeitsverhältnis besteht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 12.000,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers.
Der Kläger war von April 2003 bis Dezember 2006 bei einem Subunternehmer der Beklagten angestellt. Zum 01.01.2007 gründete er die Firma „S. T. GbR“, die qualifizierte Analysen von Störungsfällen durchführte und die Sicherstellung bestehender Service-Level-Agreements und Operation-Level-Agreements sowie die Koordination und Bearbeitung von Service-Requests anbot. Die entsprechenden Dienstleistungen wurden ab diesen Zeitpunkt von der Beklagten abgerufen. Sie stellte dem Kläger in ihren eigenen Räumlichkeiten einen Büroraum mit Namensschild einschließlich zahlreicher Arbeitsmittel wie Diensthandy, Dienstlaptop, Pager, sowie einen Werkzeugkasten zur Verfügung. Gleichzeitig erhielt der Kläger die technische Ausrüstung für die Einrichtung eines Home-Office. Die Ausrüstung umfasste u. a. auch ein Videokonferenzsystem. Jeweils zu Beginn seiner Tätigkeit hatte der Kläger per Email bzw. telefonisch zu signalisieren, dass er einsatzbereit ist. In einer Liste wurde der Kläger sodann auf „grün“ gesetzt. Die Bearbeitung der Aufträge erfolgte im Schichtdienst. Hierzu wurde der Kläger wie die anderen Mitarbeiter auch in entsprechende Listen eingeteilt. Zur Erfassung der Arbeitszeit führte er für sich und seine Arbeitnehmer Stundenzettel, die von einem Mitarbeiter der Beklagten abgezeichnet wurden.
Ab 2010 führte die Beklagte einen Bereitschaftsdienst ein, an dem auch der Kläger teilnahm. Die Namen der Eingeteilten wurden hierzu in einem entsprechenden Bereitschaftsplan eingetragen. Während des Bereitschaftsdienstes hatte der Kläger die von der Beklagten übertragenen Aufträge auszuführen. Der Kläger war zwecks Abstimmung mit den übrigen Mitarbeitern der Beklagten gehalten, an den regelmäßigen Team-[…]