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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme

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LAG Hessen, Az.: 6 Sa 1065/14, Urteil vom 08.07.2015

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main vom 26. Juni 2014 – 2 Ca 46/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Rentenminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen hat.

Der am xx. xx 1948 geborene Kläger schloss mit der Beklagten am 17. Dezember 2003 einen Altersteilzeitvertrag, nachdem die Beklagte die Belegschaft darauf hingewiesen hatte, dass mit interessierten Arbeitnehmern Altersteilzeitvereinbarungen geschlossen werden können. Der Altersteilzeitvertrag ist von der Beklagten vorformuliert. Er endete am 31. Juli 2008 nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers. Der Kläger bezieht seit dem 01. August 2008 eine gesetzliche Altersrente, die aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme entsprechend gemindert ist. Eine ungeminderte gesetzliche Altersrente hätte der Kläger bei Inanspruchnahme der Rente ab dem 01. August 2013 beziehen können. Nach Angabe des Klägers beträgt die Differenz zwischen der geminderten und der ungeminderten gesetzlichen Altersrente 350,24 € brutto monatlich. Diesen Betrag macht der Kläger für die Zeit ab dem 01. August 2013 geltend. Er meint, er hätte § 9 Abs. 3 des Altersteilzeitvertrages nur so verstehen können, dass er die geminderte gesetzliche Rente „nur“ bis zum 01. August 2013 erhalten werde und danach eine ungeminderte gesetzliche Rente. Den Abfindungsbetrag habe er aus seiner Sicht als Kompensation für die Minderung der gesetzlichen Rente in der Zeit vom 01. August 2008 bis zum 01. August 2013 erhalten. Der Kläger hat weiter gemeint, die Beklagte hätte aufklären müssen, dass er ab 01. August 2013 weiter – nach seiner Ansicht kompensationslos – bis zum Lebensende die gesetzliche Rente gemindert erhalte. Dies gelte im Streitfall deshalb, weil die Information der Beklagten in § 9 Abs. 3 des Teilzeitvertrages zu mindestens missverständlich sei.

§ 9 Abs. 3 des Altersteilzeitvertrages der Parteien lautet dabei wie folgt:

Gemäß den geltenden rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften hat Herr A nach Auskunft des Rentenversicherungsträgers Anspruch auf ungeminderte Altersrente ab 01. August 2013. Ab dem 01. August 2008 hat Herr A Anspruch auf eine geminderte Rente. Der Abfindungsbetrag nach § 11 ATV beträgt demnach 11.043,84 €. Er entsteht mit Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und ist zu diesem Zeitpunkt fällig.

Wegen der[…]


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