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Verkehrsunfallflucht – vorsätzlicher Verstoß gegen bestehende Aufklärungspflicht – Regress

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AG Hamburg, Az.: 35a C 487/14, Urteil vom 13.07.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.05.2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten einen Ausgleichsanspruch im Wege des Regresses nach einem Verkehrsunfall in Hamburg.

Am 9.4.2013 berührte der Beklagte bei dem Versuch im … weg rückwärts einzuparken mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … ein anderes Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Kläger stieg aus seinem Fahrzeug aus und besah sich das andere Fahrzeug. Dann entfernte er sich, ohne die Klägerin, die Halterin des anderen Fahrzeugs oder die Polizei zu informieren.

Der Vorgang wurde von einem unbeteiligten Dritten beobachtet und der Polizei gemeldet. Das Verkehrsgeschehen wurde polizeilich aufgenommen. Das gegen den Beklagten eingeleitete Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB wurde gegen Auflage gemäß § 153 a StPO eingestellt (Beschluss des Amtsgericht Hamburg-Altona vom 14.2.2014, Az. 329 Ds 429/139).

Mit Schreiben vom 6.5.2014 (Anlage K 2) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass er durch ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gegen seine Aufklärungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis verstoßen habe, was die Leistungsfreiheit der Klägerin bis zu einem Betrag von 2500 EUR zur Folge habe. Dem Beklagten werde der Versicherungsschutz bis zu dieser Höhe entzogen. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Rückerstattung dieses Betrags bis zum 20.5.2014 auf.

Mit Schreiben vom 10.6.2013 und 25.6.2013 an die Rechtsanwälte der Geschädigten regulierte die Klägerin gegenüber der Geschädigten einen Schaden in Höhe insgesamt 3252,50 EUR, bestehend aus 2111,74 EUR Sachschaden, 759,59 EUR Sachverständigenkosten, 20 EUR Kostenpauschale und 361,17 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren (Anlagenkonvolut K 1).

Mit Schreiben vom August 2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass er ab 1.10.2014 in die SF-Klasse 2 mit einem Beitragssatz von 85 % eingestuft werde. Der vierteljährliche Beitrag belaufe sich nunmehr auf 272,18 EUR, anstatt wie zuvor 60 % zu 188,84 EUR (Anlagen B 5 und B6).

Die Klägerin ist der Meinung, der Beklagte habe vorsätzlich gegen die ih[…]


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