Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: (2 B) 53 Ss-OWi 252/19 (111/19), Beschluss vom 20.06.2019
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 8. Februar 2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Königs Wusterhausen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 8. Februar 2019 wegen verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Kommunikationsgerätes mit Verkehrsunfall eine Geldbuße von 200,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.
Nach den Feststellungen habe der Betroffene am … Oktober 2018 um 19:30 Uhr mit einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine die LO 76 zwischen Sch… und M… befahren. An der Kreuzung zur LO 75, Abzweig K…, sei der Betroffene durch die Benutzung eines Mobiltelefons abgelenkt gewesen und auf ein stehendes Fahrzeug aufgefahren. Die Feststellungen zur Benutzung eines Mobiltelefons durch den Betroffenen zur Vorfallzeit beruhen ausweislich der Urteilsgründe auf einer telefonischen Vernehmung der Zeugin Sch… (UA S. 3).
Gegen das Urteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 15. März 2019 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt zu entscheiden, wie geschehen.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2019 das Folgende ausgeführt:
„Die dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu entnehmende Rüge der Verletzung des § 77a Abs. 3 OWiG ist zulässig. Der insoweit maßgebliche Verfahrensgang sowie der Inhalt der verwerteten fernmündlichen Erklärung der Zeugin Sch… ergeben sich aus den Urteilsgründen (UA S. 3), auf die wegen der zugleich erhobenen Sachrüge zurückgegriffen werden kann.
Die Rüge ist auch begründet. Zu Recht weist der Rechtsbeschwerdeführer darauf hin, dass die […]