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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit eines Klageverzichts – Abwicklungsvertrag

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 24/15, Urteil vom 23.07.2015

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26. November 2014, Az. 5 Ca 139/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit eines Abwicklungs- und Klageverzichtsvertrags.

Der 1966 geborene Kläger war seit 01.09.2012 im Baumarkt der Beklagten als Verkäufer zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt € 2.700,- in Vollzeit beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig 25 Arbeitnehmer. Am 18.01.2014 bat der Geschäftsführer den Kläger in sein Büro und händigte ihm eine schriftliche Kündigungserklärung vom 18.01. zum 28.02.2014 aus. Er begründete die Kündigung damit, dass er dringend Kosten einsparen müsse. Der Geschäftsführer übergab dem Kläger anschließend folgenden vorbereiteten Vertrag, den beide Parteien unterzeichneten:

„Abwicklungsvertrag

zur Vermeidung eines Arbeitsgerichtsprozesses

1. Beendigung

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der fristgerechten betriebsbedingten Kündigung vom 18.01.2014 zum 28.02.2014 enden wird.

2. Gehaltszahlung

Der Mitarbeiter erhält bis zu seinem Ausscheiden seine monatlichen Bezüge.

3. Freistellung

Der Mitarbeiter wird ab sofort bis zu seinem Ausscheiden freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung von anteiligem Resturlaub und eventuell angefallener Überstunden.

4. Betriebsgeheimnisse

(…)

5. Zeugnis

Der Mitarbeiter wird bis zu seinem Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis über seine Tätigkeit erhalten. Das Zeugnis wird sich auf Führung und Leistung erstrecken und im Sinne der Rechtsprechung vom Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein.

6. Schlussbestimmungen

Mit der Erfüllung der sich aus den Ziffern 2 bis 5 ergebenden Verpflichtungen sind alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner am 28.02.2014 eintretenden Beendigung abgegolten, gleich welchen Rechtsgrundes, ob bekannt oder unbekannt. Der Mitarbeiter verzichtet auf eine rechtliche Überprüfung der Kündigung und dieser Vereinbarung.

Der Mitarbeiter erklärt, dass er den Abwicklungsvertrag sorgfältig gelesen und nach reiflicher Überlegung freiwillig unterzeichnet hat.

Datum: 18.01.2014“

Die Beklagte räumt ein, dass dem Kläger bei Vertragsschluss noch eine Woche Urlaub aus 2013 und 2/12 Te[…]


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