OLG Zweibrücken, Az.: 3 W 59/15, Beschluss vom 22.07.2015
I. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 04. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrt den Erlass eines Haftbefehls zum Vollzug von Zwangshaft gegen den Beschwerdegegner zur Erzwingung einer Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses der vorverstorbenen K. T.
Symbolfoto: Von New Africa /Shutterstock.comDer pflichtteilsberechtigte Beschwerdeführer ist das leibliche, durch notarielles Testament vom 25. August 2009 enterbte Kind der am XX verstorbenen Erblasserin. Diese wurde bereits zu ihren Lebzeiten durch den Beschwerdegegner betreut. Nach ihrem Tod wurde der Beschwerdegegner mit Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 20. September 2012 zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben bestellt, dies zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, zur Ermittlung der Erben sowie zur Führung eines Prozesses vor dem Landgericht Landau in der Pfalz.
Die Erblasserin hat Grundbesitz und bewegliches Vermögen hinterlassen; Bestand und Wert des Nachlasses sind derzeit unklar. Da vorgerichtliche Aufforderungen im Ergebnis erfolglos blieben, verlangte der Beschwerdeführer mit Stufenklage vom 1. Februar 2013 Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 06. Juni 2013 erkannte der Beschwerdegegner den geltend gemachten Antrag an und wurde dementsprechend im Wege eines (mit Vollstreckungsklausel versehenen und dem Schuldner zugestellten) Anerkenntnisurteils zur Auskunft verurteilt. Da diese in der Folgezeit weiterhin ausblieb, beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2013 die Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, gegen den Beschwerdegegner. Dieser legte daraufhin ein durch den Notar S. am 15. Oktober 2013 erstelltes Nachlassverzeichnis vor, das indes lediglich die Angaben des Beschwerdeführers zum Nachlass wiedergab. Auf dahingehende Einwendungen des Beschwerdeführers bestätigt[…]