AG Brandenburg, Az.: 34 C 93/12, Urteil vom 05.08.2015
1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Prozessparteien zwischen den Flurstücken … und …, der Flur … der Gemarkung … – soweit diese Grundstücksgrenze nicht bebaut ist – auf ihrem Grundstück (Gemarkung …, Flur …, Flurstück …) bis zu einer Entfernung von 15,02 m vom westlichen Grenzpunkt der Grundstücke …straße … aus einzufrieden durch Errichtung eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht.
2. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 272,87 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2012 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage – soweit sie nicht bereits teilweise hinsichtlich einer Länge von 15,00 m bezüglich der begehrten Grundstückseinfriedung zurück genommen wurde – abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt
Tatbestand
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Mit der Klage begehrt der Kläger als Nachbar von den Beklagten zu 1.) und 2.) die Errichtung eines Maschendrahtzaunes bzw. einer ortsüblichen Einfriedung an der gemeinsamen Grenze der Nachbargrundstücke der Prozessparteien.
Der Kläger ist Eigentümer der einen Hälfte des Doppelhauses und des in der Gemarkung … liegenden Grundstücks, …straße … in … (Flur …, Flurstück …). Eigentümer des Nachbargrundstücks und der anderen Hälfte des Doppelhauses, gelegen …straße … in (Flur …, Flurstück …) sind die Beklagte zu 1.) und 2.).
Die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Prozessparteien ist – soweit sich auf der Grenze nicht das Doppelhaus befindet – bisher noch nicht eingefriedet. Von der Seestraße aus gesehen, befindet sich die Doppelhaushälfte und das Grundstück des Klägers rechts vom Grundstück der Bek[…]