OLG Koblenz, Az.: 2 U 1306/14, Beschluss vom 06.08.2015
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Mainz vom 30.10.2014, Aktenzeichen 1 O 329/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Klägers vom 6.2.2015 verliert hierdurch ihre Wirkung.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Streithelferin auferlegt.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mainz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten im Hinblick auf Feuchtigkeitsschäden an einzelnen Kellerwänden seines 1996/97 von den Beklagten errichteten Einfamilienhauses. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und im Hinweisbeschluss des Senats vom 1.7.2015 Bezug genommen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 30.10.2014, Aktenzeichen 1 O 329/11, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 1.7.2015 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 29.7.2015 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Soweit die Beklagten sich vorrangig auf ein Urteil […]