OLG Celle, Az.: 8 U 165/18, Urteil vom 03.12.2018
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Juni 2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.115,24 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. April 2017.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 35 % und die Beklagte 65 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit § 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB RR) zu.
1. Der Versicherungsfall ist eingetreten.
Gemäß § 2 Nr. 1a AVB RR liegt ein Versicherungsfall unter anderem vor, wenn die versicherte Person oder eine Risikoperson von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird. Eine solche Erkrankung ist den Versicherungsbedingungen zufolge gegeben, wenn aus dem stabilen Zustand der Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegenstehen. Aus dieser Definition des Versicherungsfalls folgt, dass es auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr das Vorliegen einer krankheitsbedingten Symptomatik, die den Antritt der Reise unzumutbar erscheinen lässt.
Eine solche Symptomatik lag bei der Zeugin S. vor. Die Zeugin hat vor dem Senat ausgesagt, vor dem geplanten Reiseantritt und auch noch in den nachfolgenden 1 ½ Wochen unter einer Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung gelitten zu haben. Diese Erkrankung habe ca. zwei Wochen vor der geplanten Reise begonnen. Die Symptomatik habe sich im weiteren Verlauf gesteigert und sei[…]