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Versorgungsausgleich – Ausschluss wegen tätlichen Angriffs auf Ausgleichspflichtigen

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OLG Koblenz, Az.: 13 UF 414/15, Beschluss vom 17.08.2015

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Neuwied vom 12.06.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.025,00 € festgesetzt.

4. Dem Antragsgegner wird die für die Beschwerde beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von CGN089 /Shutterstock.com

Die Beteiligten haben am 30.03.1995 in der Türkei die Ehe geschlossen, aus der der – inzwischen volljährige – Sohn …[D], geboren am …03.1997, hervorgegangen ist. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner ist Türke. Seit März 2013 leben die Eheleute voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 29.04.2014 zugestellt.

Der Antragsgegner war durch – nach Zurückweisung der Revision durch den Bundesgerichtshof – rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24.02 2014 wegen Nötigung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstraße von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden, die er derzeit verbüßt. Dem lag nach der schriftlichen Urteilsfassung zugrunde, dass er am 15.09.2013 mit seinem Pkw auf der …[Z] Landstraße das Fahrzeug der Antragstellerin mehrfach seitlich rammte, diese dadurch und, weil der linke Vorderreifen ihres Fahrzeugs die Luft verlor, zum Anhalten zwang, aus seinem Fahrzeug ausstieg, das Glas der Fahrertür des PKWs der Antragstellerin mit einem Fäustel zerschlug und versuchte die Antragstellerin zu würgen. Er wurde aber schließlich von dem gemeinsamen Sohn und hinzukommenden anderen Verkehrsteilnehmern von weiteren Tätlichkeiten abgehalten. Am Vortag hatte der Antragsgegner mit der Drohung das Haus der Antragstellerin „mit zwei Baggern abreißen“ zu lassen, diese dazu gebracht, ihm Kellerschlüssel zum Anwesen auszuhändigen.

Bereits am 21.05.2013 hatte die Antragstellerin ein Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt (19 F 156/13 e A – AG Neuwied).

Der Antragsgegner verfügt über eine Altersversorgung bei der Deutschen Rentenversicherung … mit e[…]


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