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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Kollision im Begegnungsverkehr an Engstelle

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AG Hamburg-St. Georg, Az.: 924 C 29/15

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 875,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Gutachterkosten in Höhe von 242,11 € an das Sachverständigenbüro zur Gutachtennummer … nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin befuhr am 10.12.2014 mit ihrem Fahrzeug Opel Astra, amtliches Kennzeichen, die Klaus-Groth-Straße in Hamburg in Richtung Berliner Tor, wo ihr das Fahrzeug des Beklagten zu 1), ein Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen entgegenkam, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Auf der Seite des Beklagten zu 1) parkten mehrere Autos, unter anderem ein Transporter bzw. Kastenwagen. Auf der Fahrseite der Klägerin befanden sich keine Autos, erst kurz nach der späteren Kollisionsstelle parkten auch auf ihrer Seite Fahrzeuge halb auf dem Bordstein.

Der Beklagte zu 1) fuhr dann an dem Kastenwagen vorbei. Kurz hinter dem Kastenwagen passierten sich die Fahrzeuge der Klägerin sowie des Beklagten zu 2) mit jeweils nur geringer Geschwindigkeit. Dabei fuhren die beiden Fahrzeug derart eng aneinander vorbei, dass sich fast die Außenspiegel berührten. Bei der Weiterfahrt kam es an den hinteren Radkästen beider Fahrzeuge zu einer Kollision. Nach der Kollision kam die Klägerin mit ihrem Fahrzeug leicht schräg stehend wenige Meter hinter der Kollisionsstelle auf der Fahrbahn zum Stehen.

Infolge des Zusammenstoßes ist am Fahrzeug der Klägerin ein Sachschaden in Höhe von 1.730,- EUR zzgl Kostenpauschale von 20,- EUR entstanden. Unter Fristsetzung bis zum 30.01.2015 forderten die Prozessvertre[…]


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