AG Dachau, Az.: VI 626/09, Beschluss vom 08.09.2015
1. Es wird festgestellt, dass die verfahrens- und auch materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Erbscheins gegeben sind mit dem Inhalt, dass … verstorben … von …beerbt worden ist.
2. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt (§ 352 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
Gründe
Es ist ein Feststellungsbescheid nach § 352 Abs. 1 FamFG zu erlassen.
Entsprechend dem Antrag des Beteiligten … vom … (Blatt 134 der Akten) war mit Feststellungsbeschluss festzustellen, dass die Erblasserin … von … als Alleinerbe beerbt worden ist. Das Alleinerbenrecht des Antragstellers … ist durch Endurteil des Landgerichts München II, AZ: 10 O 318/14 (Feststellungsurteil) rechtskräftig festgestellt (die Berufung wurde durch das OLG München als unzulässig verworfen, vgl. Anlagen 5 und 6 zum Schriftsatz der … vom … = Bl. 134/138 d. A.).
Symbolfoto: Von zimmytws /Shutterstock.comAußer den von der Rechtskraft dieses Feststellungsurteils erfassten Personen (…und …) kommt nach den Ermittlungen des Nachlassgerichts kein Dritter als Erbe in Betracht, so dass das Nachlassgericht an die rechtskräftige Feststellung des Landgerichts München II, AZ 10 O 318/14, dass … Alleinerbe am Nachlass der verstorbenen Erblasserin … geworden ist, gebunden ist und der Feststellungsbescheid wie tenoriert zu erlassen war (vgl. Münchner Kommentar, 6. Aufl. § 2359 Rz. 37 BGB, Palandt BGB 74. Aufl. § 2353 Rz. 23 mit jeweils weiteren Nachweisen).
Dritte kommen als Erben nicht in Betracht.
Das weitere Verfahren vor dem Landgericht München II, AZ: 10 O 4119/14 (…./. …, vgl. Anlage 8 zu Blatt 134/138 der Akten) ist hier ohne Belang.
Es handelt sich dort um eine Klage von … aus seiner behaupteten Alleinerbenstellung gegen … auf Rückzahlung eines Betrages, welchen … unter Berufung auf ein behauptetes Vermächtnis nicht herausgeben will .
Sie kommt daher als Erbprätendentin nicht in Frage, so dass der Ausgang des dortigen Verfahrens hier ohne Bedeutung ist.
Soweit seitens des Beteiligten … Einwände gegen die Rechtskrafterstreckung erhoben werden, greifen di[…]