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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsabgeltung – Freistellung von der Arbeitspflicht – Aufhebungsvereinbarung

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Landesarbeitsgericht Bremen, Az.: 1 Sa 120/14, Urteil vom 29.09.2015

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 07.10.2014 zu dem Az. 11 Ca 11047/14 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 7.061,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Urlaubsabgeltung von der Beklagten hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs für das Jahr 2011.

Symbolfoto: Von sebboy12 /Shutterstock.com

Der am 3. März 1965 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2009 als Leiter des Bereichs „Finanzen und Controlling“ beschäftigt. Sein monatliches Entgelt betrug € 7.332,00 brutto zzgl. eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstwagens in Höhe von € 318,00 brutto.

Mit Datum vom 16. Mai 2011 vereinbarten die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens zum 31. Januar 2012. Unter Ziffer 3 der Aufhebungsvereinbarung war dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt worden, mit einer Ankündigungsfrist von sieben Tagen das Arbeitsverhältnis schriftlich zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden. Von diesem Recht hat der Kläger mit seinem Kündigungsschreiben vom 18. Dezember 2011 zum 31. Dezember 2011 (Anlage A 2, Bl. 10 d. A.) Gebrauch gemacht.

Die Aufhebungsvereinbarung vom 16. Mai 2011 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„…

5. You are free of work from now until the end of January 2012.

7. You will be available to answer ad-hoc questions from the Managing Directors of P.      GmbH.

The above points are in full and final settlement of your employment contract with P.      and no party will have further claims towards the other.”

(Anlage A 1, Bl. 9 d. A.)

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 begehrte der Kläger von der Beklagten die Abgeltung von 30 nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen aus dem Jahr 2011 (Anlage A 3, Bl. 11 d. A.). Die Beklagte wies die Forderung mit Mail vom 18. Dezember 2013 zurück (Anlage A 4, Bl. 12 d. A.). Daraufhin machte der Kl[…]


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