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Indizien für verabredeten Verkehrsunfall

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OLG Celle, Az.: 5 U 175/14, Urteil vom 08.10.2015

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. September 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert des Berufungsverfahrens: 10.190,18 EUR
Gründe
A.

Symbolfoto: Von Photoroyalty /Shutterstock.com

Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche als Halter eines finanzierten und an die finanzierende Bank zunächst sicherungsübereigneten Pkw B. … aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die Beklagte zu 1 behauptet unter Darlegung verschiedener Indizien einen gestellten Verkehrsunfall. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Der Kläger hat mit der Klageschrift zunächst Zahlung in Höhe von 10.190,18 € sowie vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 703,80 € an sich selbst verlangt.

Nachdem die Beklagte zu 1 die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf das Sicherungseigentum der finanzierenden Bank gerügt hatte, hat der Kläger erstinstanzlich beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die A. E. Bank, Zweigniederlassung der V. Bank GmbH, …, … B., zur Vertragsnummer … 10.190,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. Februar 2013 zu zahlen sowie an ihn vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 703,80 €.

Die Beklagte zu 1 hat erstinstanzlich – zugleich für den Beklagten zu 2 – beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2 angehört, den Zeugen K. zum Unfallhergang vernommen und Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten zur Vereinbarkeit des Schadensbildes an den beteiligten Fahrzeugen mit dem behaupteten Unfallgeschehen und zur Kausalität der klägerischen Schäden erhoben. Es hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die finanzierende Bank den Schaden in Höhe von 10.190,18 € (bestehend aus Nettoreparaturkosten, Wertminderung und allgemeiner Kostenpauschale) zu zahlen. Wegen der Begründung der E[…]


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