KG Berlin, Az.: 6 U 185/13, Beschluss vom 29.09.2015
In dem Rechtsstreit hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 16. August 2013 beraten und beabsichtigt im Ergebnis dieser Beratung, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540, 313 a ZPO abgesehen.
II.
Symbolfoto: Von Maxx-Studio /Shutterstock.comDie Berufung des Klägers ist zulässig, sie bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Die Berufung kann gemäß § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder dass gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.
2. Dem Kläger steht deswegen kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Hausratsversicherung gegen die Beklagte für die 14 Wasserspender zu, weil ihm der Nachweis nicht gelingt, dass diese zum versicherten Hausrat gehörten (vgl. zur Beweislast: BGH VersR 1983, 674, 675 – zitiert nach juris).
a) Gemäß § 1 Nr. 1 Abs. 1 VHB 2006 ist der gesamte Hausrat versichert. Dazu gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen.
Die 14 Wasserspender fallen nicht unter den Begriff des Hausrats, weil sie nicht zur privaten Nutzung des Klägers in dessen Haushalt dienten. Der Kläger hat unstreitig keinen der Wasserspender selbst genutzt, obwohl sie vor dem Schadensfall am 21. Februar 2012 bereits seit über einem Jahr beim Kläger in einem Kellerraum lagerten. Nach seinem eigenen Vortrag hatte er 13 Wasserspender mit dem Geld Dritter für diese erworben. 13 Geräte sollten nach seinem eigenen Vortrag nie dem eigenen Haushalt dienen und sollten nicht für eigene Zwecke genutzt werden. Damit sind sie schon nach dem eigenen Vortrag nicht Hausrat geworden. Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 18. Februar 1983 (VerR 1983, 1171 – zitiert nach juris) ausgeführt, dass solche Gegenstände vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, deren eigene Ingebrauchnahme der Versicherungsnehmer gar nicht beabsichtigt, weil […]