LG München I, Az.: 26 O 8341/15, Beschluss vom 14.10.2015
1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Danach wäre der Kläger bei streitiger Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen, da die geltend gemachten Ansprüche nicht bestanden:
1. Herausgabe bzw. Einsichtnahme in das von der Beklagten beauftragte Privatgutachten H konnte der Kläger nicht verlangen.
a) Vor dem Beschluss der WEG vom 15.04.2015 war der Kläger bereits nicht aktiv legitimiert, da die WEG Vertragspartnerin der Beklagten ist. Offensichtlich hat dies der Kläger auch entsprechend gesehen, da er nach der zunächst erfolgten Leistungsablehnung der Beklagten diesen Beschluss veranlasste.
Unklar bleibt, warum dieser Beschluss der Beklagten nicht vor Klageerhebung übersandt wurde. Insoweit bestand zwar zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Aktivlegitimation, die Beklagte hatte aber keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und nach Klageerhebung das Gutachten hinausgegeben, wobei an dieser Stelle offen bleiben kann, ob hierauf ein Anspruch des Klägers bestand (Rechtsgedanke des § 93 ZPO). Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, es sei rechtsmissbräuchlich, sich auf die fehlende Aktivlegitimation zu berufen, weil dieser zuvor nicht thematisiert worden sei. Aus Sicht des Gerichts setzt sich der Kläger hier zu seinem eigenen Handeln in Widerspruch, da er nachfolgend gerade einen Ermächtigungsbeschluss der WEG herbeiführte.
b) Unabhängig hiervon ist das Gericht der Auffassung, dass unter den hier gegebenen Umständen kein Anspruch des Klägers auf Einsicht in das Privatgutachten bestand.
aa) Soweit im außergerichtlichen Anspruchsschreiben § 4 Abs. 3 VVG als Anspruchsgrundlage genannt wurde, ist dies augenscheinlich ein Fehler. Gemeint sein dürfte § 3 Abs. 4 VVG. Nach dieser Norm können aber nur die dort konkret angegebenen Unterlagen herausverlangt werden, worunter ein Privatgutachten dem eindeutigen Wortl[…]