LG Itzehoe, Az.: 6 O 58/15, Urteil vom 14.10.2015
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Grundstück der Gemarkung M., Flur XX, Flurstück XXX zur Größe von 933 qm, M., zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung der mit Bescheid vom 12.07.2007 bestimmten Entschädigungszahlung in Höhe von insgesamt 15.000€ an die Beklagten als Gesamtgläubiger.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Entschädigungszahlung in Höhe von 15.000€ in Verzug befinden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500€ vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe des in der Gemarkung M., Flur XX, Flurstück XXX belegenen Grundstücks bestehend aus Grünlandflächen mit einem Verkehrswert von ca. 15.000€.
Die Beklagten schlossen unter dem 14.05.2007 mit den damaligen Eigentümern, Herrn S. P. und Frau G. K., einen notariellen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück zu einem Kaufpreis von 15.000€. Die Beklagten zahlten im Anschluss das vereinbarte Entgelt auf ein Notaranderkonto des Notars M. S. ein und wurden mit einer Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten bzgl. des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin übte, wie unter dem 21.05.2007 den Beklagten formell angekündigt, mit gleichlautenden Bescheiden vom 12.07.2007 gegenüber beiden Beklagten gemäß §§ 24, 28 BauGB das Vorkaufsrecht an dem streitgegenständlichen Grundstück aus (vgl. Anlagen B2 und B3, Bl. 26 ff. d. A.). Auszugsweise heißt es in den Bescheiden: „Die Stadt M. übernimmt alle Rechte und Pflichten des Kaufvertrages. Sie erhalten eine Entschädigung in Höhe von 15.000€.“ und weiter in der Begründung: “ Die Wirkung des Vorkaufsrechts richtet sich nach § 28 II 2 BauGB. Hier wird im Wesentlichen auf die Vorschriften des BGB verwiesen. Hieraus entwickelt sich auch die Höhe der Entschädigung in Höhe von 15.000€, denn Sie haben sich vertraglich zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet.“. Diese Vorkaufsrechtsausübung[…]