AG Hamburg-Altona, Az.: 317b C 19/15, Urteil vom 16.10.2015 1. Die Klage wird abgewiesen. Die Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 12.130,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2014 sowie weitere 413,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2015 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Widerbeklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner zu 60 v.H., im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 3.611,48 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Am … kam es im F. weg in H … zu einer Kollision eines Fahrschulfahrzeugs des Klägers, geführt von der Widerbeklagten zu 2 als Fahrschülerin, betreut vom Widerbeklagten zu 3 als Fahrlehrer, haftpflichtversichert bei der Widerbeklagten zu 4, mit einem von der Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw. Hierbei befuhr das Klägerfahrzeug den F. weg vom R. kommend, das Beklagtenfahrzeug aus der Gegenrichtung kommend. Im Bereich der vom R. aus gesehen ersten Rechtskurve des F. weges, hinter der sich eine beiderseitige Fahrbahnverengung zur Verkehrsberuhigung befindet, kam es zur Kollision der beteiligten Fahrzeuge. Der genaue Hergang steht zwischen den Parteien im Streit. Beide Fahrzeuge wurden bei dem Unfall beschädigt. Für den seitens des Klägers geltend gemachten Schaden aus Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie Schadenspauschale und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wird auf die Klagschrift ergänzend Bezug genommen. Der Kläger macht hälftigen Schadenersatz geltend und behauptet, aufgrund eines Missverständnisses habe sich die Beklagte zu 1 in die Fahrbahnverengung hineingedrängelt, obwohl beide Fahrzeuge sich ihr gleichzeitig und damit gleichberechtigt genähert hätten. Es sei daher kurz vor der Fahrbahnverengung, aus Sicht des Klägerfahrzeugs, zur Kollision gekommen. Das Klägerfahrzeug sei ganz rechts gefahren. Für die Unfalldarstellung des Klägers wird auf die Unfallskizze Anlage K 5 verwiesen. Der Drittwiderbeklagte zu 3 habe die Fahrschülerin auf drohenden Gegenverkehr hingewiesen. Für seine bestrittene Aktivlegitimation verweist er auf eine gewillkürte Prozessstandschaft; auf Anlage K 6 wird ergänzend Bezug genommen. Er steht auf dem Standpunkt, die Beklagten seien bereits mit der behaupteten Schadensverursachung in Verzug geraten. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 1.480,59 nebst Zins in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.14 zu zahlen sowie ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. € 107,85 freizuhalten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen; die Beklagte zu 1 beantragt mit parteierweiternder Widerklage, zugestellt am 1.4.2015, 1. den Widerbeklagten zu 1 und die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Widerklägerin € 2.130,89 nebst Zins in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 zu zahlen, 2. den Widerbeklagten zu 1 und die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Widerklägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. € 413,64 nebst Zins in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen….