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Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung –  Sittenwidrigkeit des Vertrages

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LG Karlsruhe, Az.: 8 O 100/15, Urteil vom 16.10.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 749,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin, gegen Gewährung des Gebrauchs der mit Mietvertrag vom 06.02.2014 von der Klägerin an den Beklagten vermieteten Alarmanlage mit Fernüberwachung, bestehend aus 1 Basispaket, 3 passiven Infrarotbewegungsmeldern, 1 LCD-Bedienteil sowie zwei Rauchmeldern, am 01.08.2015, 01.02.2016, 01.08.2016, 01.02.2017, 01.08.2017, 01.02.2018, 01.08.2018, 01.02.2019, 01.08.2019, 01.02.2020 und 01.08.20120 jeweils weitere 749,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen unmittelbaren Folgetag zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Nebenkosten in Höhe von 70,20 EUR zu zahlen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 8.996,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Dragon Images /Shutterstock.com

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Sicherheitsbranche, das Videotechnik und Alarmanlagen mit Fernüberwachung vermietet.

Der Beklagte betreibt als Einzelunternehmer die „Zimmerei …“.

Zur Überwachung der Zimmerei des Beklagte in der neu zu errichtenden Halle „…“ in … schlossen die Parteien am 06.02.2014 die mit „Alarmanlagen-Mietvertrag mit Fernüberwachung“ überschriebene Vereinbarung über eine Mindestvertragsdauer von 72 Monaten (Anl. K 1). Darin verpflichte sich der Beklagte eine einmalige Einrichtungsgebühr von 178,50 EUR brutto und für die Überlassung eines Basispakets, von drei passiven Infrarotbewegungsmeldern (PIR) , eines LCD-Bedienteils und von zwei Rauchmeldern monatliche Mietgebühren von 124,95 EUR brutto, halbjährlich einzuziehen, zu zahlen. Das zugrundeliegende Gespräch wurde seitens der Klägerin durch deren Außendienstmitarbeiterin … geführt.

Mit Schreiben vom 12.02.2014 (Anl. K 3) teilte der Beklagte mit, den Vertrag „sto[…]


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