ArbG München, Az.: 9 BVGa 52/15, Beschluss vom 18.11.2015
1. Der Beteiligten zu 2) wird untersagt, die Nutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit zu verbieten, solange nicht der Antragsteller dem zugestimmt hat oder die Einigungsstelle die Zustimmung zwischen den Beteiligten ersetzt hat.
2. Der Beteiligten zu 2) wird untersagt, die Mitarbeiter anzuweisen, jegliche Nutzung der Mobiltelefone während der Arbeitszeit im Voraus durch die jeweilige Führungskraft genehmigen zu lassen, solange nicht der Antragsteller dem zugestimmt hat oder die Einigungsstelle die Zustimmung zwischen den Beteiligten ersetzt hat.
3. Der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 oder Nr. 2 ein Ordnungsgeld bis zu € 10.000,00 angedroht.
Gründe
A.
Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat, der aus 11 Mitgliedern besteht. Die Beteiligte zu 2) entwickelt und produziert Fertigungsteile für die Luft- und Raumfahrtindustrie und beschäftigt am Münchner Standort ca. 500 Mitarbeiter.
Ohne dass vorher eine Zustimmung des Antragstellers erteilt wurde oder eine Einigungsstelle stattfand, erteilte die Beteiligte zu 2) per E-Mail vom 21.10.2015 an alle Beschäftigten folgenden Weisung:
„Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie bereits auf der Betriebsversammlung angekündigt, möchten wir Sie informieren, dass die Benutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit ab sofort verboten wird.
Jegliche Nutzung der Mobiltelefone während der Arbeitszeit – sowohl dienstlich als auch privat – ist im Voraus durch die jeweilige Führungskraft zu genehmigen.
Bei Zuwiderhandlung verstößt der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin gegen die Hauptleistungspflicht des Arbeitsvertrages.
Auslöser des Verbotes ist, dass leider wiederholt KollegInnen angetroffen wurden, die während der Arbeitszeit mit ihren Mobiltelefonen mit eindeutig privater Nutzung beschäftigt waren.
Bitte geben Sie diese Information auch an alle Mitarbeiter ohne eMail weiter!
Mit freundlichen Grüßen
Die Beteiligte zu 2) hatte bereits im August 2015 gegenüber dem Antrag[…]