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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsverweigerung – fristlose Kündigung

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LAG Frankfurt, Az.: 10 Sa 254/15, Urteil vom 23.10.2015

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 – 21 Ca 2237/14 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie um einen Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG

Der am xx.xx.1971 geborene Kläger ist ledig und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 1. August 1991 war er bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt in der Position als Senior Trader im Bereich Corporate & Markets, Fixed Income & Currencies Trading, Retail Execution Team. Er arbeitete zuletzt in Vollzeit bei einer 39-Stundenwoche. Sein Bruttogehalt belief sich auf ca. 12.833 Euro.

Die Beklagte ist ein Bankinstitut mit Sitz in Frankfurt am Main.

Symbolfoto: Von Photographee.eu /Shutterstock.com

Der Kläger stellte am 9. Dezember 2013 zunächst mündlich und sodann mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 schriftlich einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung. Das Schreiben vom 16. Dezember 2013 lautet auszugsweise wie folgt:

„…Ich beabsichtige, meine Stelle nur noch zu 50 % zu besetzen, wobei die Verteilung der Arbeitszeit auf die Monate Januar bis März sowie Oktober bis Dezember entfallen soll. In den Monaten April bis September wäre ich demnach nicht in der Bank (Arbeitszeitreduzierung im Block). Das Gehalt sollte dabei weiterhin monatlich in 12 gleichen Beträgen gezahlt werden (durchgehende Renten- und Sozialversicherungspflicht). Die Laufzeit der Teilzeitvereinbarung sollte mindestens zwei Jahre betragen wobei der Beginn meiner Abwesenheit am 01.04.2014 liegen sollte. …“

Bezüglich der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird Bezug genommen auf Bl. 34 und 35 der Akte 21 Ca 4542/14.

Mit E-Mail vom 23. Januar 2014 teilte Frau A dem Kläger mit, dass Herr B bereits die Ablehnung der Bank bezüglich des Arbeitszeitmodells und des Aufhebungsvertrages kommuniziert habe und sie sich Anfang Februar bei ihm noch einmal melden wolle (Bl. 13 der Akte).

Daraufhin meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit E-Mail vom 30. Januar 2014 teilte[…]


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