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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtswidrige Durchsuchungsanordnung aufgrund eines anonymen Anrufs

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LG Görlitz 11e., Az.: 11e Qs 289/14, Beschluss vom 13.01.2016

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 18. November 2014 wird aufgehoben.

2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Görlitz vom 9. Oktober 2014, Az.: 600 Js 8781/14, wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Bautzen, Strafrichter, eröffnet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Gajus /Shutterstock.com

Durch einen anonymen Anrufer wurde dem Polizeirevier mitgeteilt, der Angeklagte besitze kinderpornografische Aufzeichnungen auf seinem Laptop. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Bautzen mit Beschluss vom 17. April 2014 für die Wohnung des Angeklagten einen Durchsuchungsbefehl. Der Beschluss enthalt weder Angaben worauf der Verdacht gegen den damaligen Beschuldigten beruhte, noch enthält er, abgesehen von einer formelhaften Floskel, eine Begründung, die auf eine Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, der Schwere der zur Debatte stehenden Tat und dem Grad des Verdachts schließen lässt.

Tatsächlich wurde dann bei der am 7. Mai 2014 vorgenommenen Durchsuchung beim Angeklagten strafrechtlich relevantes Material entdeckt und beschlagnahmt.

Der Angeklagte legte gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein. Diese wurde durch Beschluss des Landgerichts Görlitz, Außenkammer Bautzen, vom 24. Juni 2014 (13 Qs 133/14) als unbegründet verworfen. Dieser Beschluss nennt nunmehr die Verdachtsmomente: neben dem anonymen Anruf die Tatsache, dass der damalige Beschuldigte bereits mehrfach wegen einschlägiger Taten polizeilich in Erscheinung getreten sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer eine Abwägung zwischen dem Rechtsgut der Unverletzlichkeit der Wohnung, der Intensität des Verdachts und der Schwere der Straftat vorgenommen habe, sind jedoch auch diesem Beschluss nicht zu entnehmen.

Am 9. Oktober 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Görlitz Anklage wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften. Mit dem mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 18. November 2014 lehnte das Amtsgericht Bautzen die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die beim Beschuldigten aufgefundenen Bilder seien nicht verwertbar. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts sei schwerwiegend fehler[…]


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