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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versäumung einer Kieferkorrektur durch Multibandapparatur – Schadensersatz

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 811/15, Urteil vom 27.01.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25.6.2015 in Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend geändert, dass die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an den Kläger 8.219,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2014 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 290,96 € freizustellen.

2. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von den zweitinstanzlichen Kosten tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: Von Alex Mit /Shutterstock.com

1. Der am 4.6.1993 geborene und gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte Fehlstellungen im Kiefer. Gleichzeitig litt er unter einer massiven Gingiva-Hyperplasie. Zur Therapie wurde am 23.5.2007 in der zahnärztlichen Praxis der Beklagten ein Behandlungsplan gefertigt, nachdem bereits mehr als ein Jahr zuvor anderweit eine Gingivektomie vorgenommen worden war. Man setzte nunmehr einen Bionator ein. Eine relevante Besserung der Situation ergab sich in der Folge jedoch nicht.

Im Herbst 2010 erwogen die Beklagten die Einbringung einer festsitzenden Multibandapparatur. Eine entsprechende Maßnahme war schon anfänglich von der Krankenkasse bewilligt worden und wurde jetzt auf einen erneuten Antrag hin nochmals konsentiert. Gleichwohl unterblieb sie. Als Erklärung dafür haben die Beklagten auf fortbestehende Schleimhautwucherungen hingewiesen.

Unterdessen suchte der Kläger anderenorts Hilfe. Er brach die Behandlung bei den Beklagten im Verlauf des Jahres 2012 ab und ließ von dritter Seite am 28.7. und 18.10.2012 zwei Gingivektomien durchführen, ehe er anschließend an anderer Stelle eine fortlaufende, insgesamt 6.219,96 € teure kieferorthopädische Versorgung suchte. Im Hinblick auf die räumliche Entfernung entstanden dem Kläger dabei – hauptsächlich in Verbindung mit den Gingivektomien – Fahrtkosten von 1.850 € und Unterbringungskosten von 510 € […]


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