LG Ingolstadt, Az.: 12 S 1523/15, Urteil vom 17.02.2016 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 28.08.2015, Az. 12 C 910/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 28.08.2015, Az. 12 C 910/15, wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.850,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 28.08.2015 wurde dem Klägervertreter zugestellt am 03.09.2015, dem Beklagtenvertreter am 02.09.2015. Mit Schriftsatz vom 24.09.2015, eingegangen bei dem Landgericht Ingolstadt am 25.09.2015, legte der Beklagtenvertreter für die Beklagte Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 22.10.2015, eingegangen bei dem Landgericht Ingolstadt an demselben Tag. Mit Verfügung vom 23.10.2015, der Klagepartei zugestellt am 28.10.2015, wurde der Klagepartei eine Frist zur Berufungserwiderung von drei Wochen gesetzt, die am 18.11.2015 endete. Mit Schriftsatz vom 11.11.2015, eingegangen bei Gericht am 16.11.2015, wurde durch die Klagepartei Anschlussberufung eingelegt. Die Berufung greift das amtsgerichtliche Urteil mit der Begründung an, die Geschädigte habe die ihr obliegende Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 BGB verletzt, da sie das Unfallfahrzeug zum Restwert veräußert habe, bevor der Beklagten das Schadensgutachten zugegangen sei. Dadurch habe die Klägerin der Beklagten die Möglichkeit genommen, ihr ein besseres Angebot zu unterbreiten. Der Beklagten müsse die Möglichkeit gegeben werden, den Schaden zu prüfen; die Klägerin dürfe nicht durch einen vorschnellen Verkauf ein mögliches Restwertangebot der Versicherung unterlaufen, zumal die Klägerin hierauf ausdrücklich mit Schreiben vom 18.12.2014 hingewiesen worden sei. Das Urteil sei daher fehlerhaft gem. §§ 513 Abs. 1 1. Alt, 520 Abs. 3 Nr. 2, 546 BGB. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt daher: 1. Das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 28.08.2015, Aktenzeichen 12 C 910/15 wird aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Mit der Anschlussberufung beantragt die Klägerin: Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Ingolstadt vom 28.08.2015, Az.: 12 C 910/15, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Nebenforderungen in Höhe von 150,06 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Die Anschlussberufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin trägt vor, eine Verpflichtung der Geschädigten die Beklagte erst zu informieren und erst nach Rücksprache mit dieser zu handeln bestehe nicht und widerspreche der Dispositionsfreiheit der Geschädigten. Die Schätzung des Schadens sei durch einen ortsansässigen renommierten Sachverständigen erfolgt, der aufgrund des regionalen Marktes drei konkrete Restwertangebote eingeholt und diese drei im Gutachten ausgeführt, wobei das Höchste dann entsprechend durch Verkauf zum Tragen gekommen sei. Die Geschädigte dürfe auch auf den von dem Sachverständigen ermittelten Restwert vertrauen….