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Rechtsanwälte Kotz GbR

Baumängel am Gemeinschaftseigentum – Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

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LG Düsseldorf, Az.: 6 O 251/13, Urteil vom 26.01.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83.736,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.418,10 EUR seit dem 03.02.2012, aus 2.693,60 EUR seit dem 09.05.2013 sowie aus 78.624,00 EUR seit dem 26.03.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 25 % die Klägerin und zu 75 % die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte errichtete in den Jahren 2001 bis 2003 die Eigentumswohnanlage E.-straße 6 in 40549 Düsseldorf. Mit Teilungserklärung vom 30.06.2002 zu UR-Nr. 1099 aus 2002 des Notars Dr. J teilte die Beklagte das errichtete Mehrfamilienhaus nach A auf. Nachfolgend schloss die Beklagte mit den neuen Sondereigentümern Kaufverträge unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Teilungserklärung. Zu diesem Zeitpunkt war das aufgeteilte Mehrfamilienhaus überwiegend fertig gestellt. Lediglich die Tiefgarage sollte entsprechend der Teilungserklärung vom 30.06.2002 mit der dortigen Baubeschreibung noch errichtet werden.

Im Jahre 2003 stellte die Beklagte die Eigentumsanlage fertig. Das Gemeinschaftseigentum ebenso wie das Sondereigentum wurde in der Folge dann auch in Gebrauch genommen.

Unter dem 14.07.2004 übergab die Beklagte der Zeugin G, die zu diesem Zeitpunkt fest beabsichtigte, eine Eigentumswohnung von der Beklagten zu erwerben, einen Haustürschlüssel und einen Schlüssel zur Baustellentür für die von ihr später erworbenen Wohnung.

Am 30.07.2004 schlossen die Zeugin G und die Beklagte den letzten notariellen Erwerbsvertrag über Miteigentumsanteile an der A E.-straße 6. Auf dieser Grundlage erfolgte die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch unter dem 29.10.2004.

Unter dem 10.11.2005 wurde die Beklagte aufgefordert, zahlreiche an die Verwaltung herangetragene Mängelpositionen bis zum Jahresende zu beseitigen. Nachdem hierauf keine Reaktion zur Sache erfolgte, wurde mit Schreiben vom 11.02.2006 erneut um Mangelbeseitigung unter Fristsetzung bis zum 03.03.2006 gebeten.

In dem notariellen Vertrag vereinbarte die Beklagte mit der Zeugin G Folgendes:

„Der Verkäufer hat das vorgenannte Flurgrundstück mit einem Mehrfamilienhaus nebst Tiefgarage bebaut und hierbei u.a. den Kaufgegenstand errichtet. Die Beteiligten stellen ausdrücklich fest, dass die vollständige Fertigstellung des verkauften Wohnungseigentums erfolgt is[…]


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