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LG Frankfurt, Az.: 2/24 S 99/15, Urteil vom 25.02.2016

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 20.04.2015 (Az. 2 C 1343/14 (10)) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Anstelle eines Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

II.

Symbolfoto: Von Dima Sidelnikov /Shutterstock.com

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 20.04.2015 (Az. 2 C 1343/14 (10)) ist unbegründet. Der Kläger kann gegenüber der Beklagten keine Erstattungsansprüche wegen der am 10.09.2013 gebuchten Kubareise vom 12.03.2014 bis zum 26.03.2014 geltend machen. Ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten besteht nicht und folgt insbesondere nicht aus § 812 BGB. Das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. (nachfolgend: „Amtsgericht“) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass dem Kläger einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB nicht gegen die Beklagte zustünde. Das Reisebüro habe eine Reiseleistung vermittelt. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls (Vertrauensverhältnis) komme es nicht darauf an, ob es sich bei dem Reisebüro um eine Agentur der Beklagten handele, so wie der Kläger dies behaupte. Es existiere unter Berücksichtigung des besonderen Beratungsinteresses des Klägers aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und der Inhaberin des Reisebüros …, …, ein gesonderter Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Leistungsstörung liege allein in diesem Verhältnis.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis in der Sache richtig. Die Beklagte ist vorliegend nicht als Veranstalterin der vom Kläger gebuchten Reise anzusehen. Maßgeblich ist hier, dass die Inhaberin des Reisebüros …, …, ein Angebot unterbreitet und die Verantwortung für die Reise übernommen […]


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