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Fluggastrechteverordnung – Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

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LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 189/15, Urteil vom 28.04.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.10. 2015 (Az. 31 C 1836/15 (17)) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Anstelle eines Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

II.

Symbolfoto: Von rawf8 /Shutterstock.com

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.10. 2015 (Az. 31 C 1836/15 (17)) ist begründet.

Das Amtsgericht hat der auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Dahingehend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Inanspruchnahme anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der vorgerichtlich geltend gemachten Ausgleichsansprüche aus der VO (EG) 261/2004 (nachfolgend: „FluggastrechteVO“) erforderlich gewesen sei und der Anspruch der Kläger zwar nicht aus Verzug, aber aus Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 Abs. 1 lit. a FluggastrechteVO in deren analoger Anwendung in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB folge. Lediglich den Kostenansatz von einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,6 hat das Amtsgericht als nicht gerechtfertigt angesehen (weil es sich um verschiedene Gegenstände ohne innere Verknüpfung handele).

Dem folgt das Berufungsgericht nicht. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Ersatzanspruch für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht zu.

Mit der Frage der Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der FluggastrechteVO ist zunächst maßgeblich, ob das Luftfahrtunternehmen sich zum Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts im Verzug befindet oder nicht.

Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von[…]


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