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Modernisierungsankündigung und Folgen einer unzureichenden Ankündigung

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LG Bremen, Az.: 2 S 283/18, Urteil vom 06.06.2019

In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 16.05.2019 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 29.11.2018 (Az. 6 C 353/18) teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.504,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 26.08.2018 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten insgesamt zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.121,26 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mieterhöhung infolge durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.02.1987 ein Mietverhältnis über eine Wohnung in dem Mehrparteienhaus L-Str. 2 B in Bremen (Anl. K1, Bl. 7 ff. der Akte).

Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

Nach Durchführung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27.04.2016 und vom 21.07.2016 mit, die Miete aufgrund der Modernisierung zum 01.07.2016 um monatlich 134,77 EUR zu erhöhen. Wegen der Einzelheiten der Mieterhöhungserklärungen wird auf Anlage K2 verwiesen (Bl. 19 ff. der Akte).

Dem widersprach die Klägerin nicht und zahlte auf Basis einer erteilten SEPA-Lastschrift ab dem 01.07.2016 vorbehaltlos die erhöhte Miete. Erst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2018 setzte sie sich gegen die Mieterhöhung zur Wehr und forderte die Rückzahlung überzahlter Miete in Höhe von 3.504,02 EUR bis zum 25.08.2018 (Anl. K4, Bl. 73 ff. der Akte).

Sie erhob schließlich Klage auf Feststellung, dass der Beklagten aus der Mieterhöhungserklärung vom 27.04.2016 und vom 21.07.2016 keine erhöhte Miete in Höhe von 134,77 EUR zusteht, sowie auf Erstattung des bis zum 05.08.2018 gezahlten erhöhten Mietbetrags in Höhe von insgesamt 3.504,02 EUR nebst Zinsen (Bl. 2 der Akte).

Das[…]


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