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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebliche Altersversorgung – Betriebliche Übung

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ArbG Berlin-Brandenburg, Az.: 4 Sa 1471/15, Urteil vom 25.05.2016

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08. Mai 2015 – 31 Ca 18244/14, WK 31 Ca 18247/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über wechselseitige Zahlungsansprüche.

Die Beklagte ist im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund Erbschaft Inhaberin des Vermögens eines ehemaligen Arbeitnehmers und Betriebsrentners des Klägers geworden. Sie hat den ehemals zwischen dem Kläger und dem Erblasser geführten Prozess nach Unterbrechung gemäß § 239 ZPO in zweiter Instanz aufgenommen. Der Erblasser stand in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger. Mit Schreiben vom 13.08.1980 wurde dem Erblasser, wie auch einer Vielzahl von anderen Arbeitnehmern, eine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Das Schreiben enthielt auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrter …

nach Anstellung bei der VdTÜV haben Sie die Mitteilung erhalten, daß Sie Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte haben. Um eine Deckung hinsichtlich der späteren Versorgungsbezüge zu erreichen, führen wir Sie bei der Alters- und Hinterbliebenen-Versorgungsstelle der TÜV (AHV) als Versorgungsanwärter. Zur Klarstellung künftiger Versorgungsansprüche teilen wir Ihnen mit, daß die Grundlage bei Berechnung späterer Versorgungsbezüge die Bundesbesoldungsgruppe (B.Bes.O.) ist, nach der sich Ihr Gehalt anlehnt und zum Zeitpunkt des Leistungsfalles bemißt. Mit Ende der Wartezeit am 01.07.1982 ist ein Anspruch von 35 % erreicht. Ohne Ansatz bei der Berechnung der späteren Versorgungsbezüge bleiben eventuell gezahlte Zulagen.

Die zugesagten Versorgungsleistungen umfassen:

1. ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei nachgewiesener dauernder Berufsunfähigkeit;

2. …

3. …

Andere als die hier zugesagten laufenden Versorgungsleistungen werden nicht gewährt. Auch bezieht die Anlehnung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung sich nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten oder irgendwelche anderen Berechnungsfaktoren oder Ansprüche, die nicht ausdrücklich zur Grundlage dieser Zusage gemacht worden sind“

Wegen des weiteren Inhalts der Zusage wird auf die in der Akte befindliche Ablichtung (Bl. 35 – 37 d. A.) verwiesen.

Am 12. Januar 1984 vereinbarten der Kläger und der Betriebsrat die „Versorgungsordnung zur Regelung der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenen-Versorgung b[…]


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