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Rechtsanwälte Kotz GbR

Streikbruchprämie

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 19 Sa 629/16, Urteil 26.07.2016

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.03.2016 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde – 3 Ca 894/15 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Von voy ager /Shutterstock.com

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage, die die Beklagte während des Arbeitskampfes Arbeitnehmern für die Nichtbeteiligung am Streik zugesagt und gewährt hat (sog. Streikbruchprämie).

Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) Anwendung. Nachdem in der Entgeltrunde 2015 die Tarifverhandlungen zunächst gescheitert waren, rief die Gewerkschaft ver.di im Frühjahr 2015 zu Streikmaßnahmen auf. Im Zuge dieser Streikmaßnahmen wurde im Zeitraum zwischen dem 27.04.2015 und dem 10.05.2015 auch der Betrieb der Beklagten bestreikt.

Mit Aushang der Geschäftsleitung der Beklagten (Bl. 7 d.A.), der am 27.04.2015 am schwarzen Brett im Betrieb der Beklagten erfolgte, sagte die Beklagte wie folgt ua. eine Zahlung zu:

„Darüber hinaus werden wir während des Streiks den Arbeitnehmern welche sich nicht am Streik beteiligen eine Streikbruchprämie von 30 € pro Tag zahlen.“

Der Kläger nahm am 28., 29., 30.04.2015 sowie 04., 05., 06., 07 und 08.05.2015 an dem Streik teil.

Nachdem die Arbeitskampfmaßnahmen mit Ablauf des 10.05.2015 endeten, kam es zum Abschluss des „Änderungstarifvertrages Nr. 5 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) – 5. ÄndTV/TV-N BRB – (im Folgenden: Änderungstarifvertrag), der das Datum des 12.05.2015 trägt (Bl. 6 d.A.). Darin heißt es ua.:

„ § 2 Maßregelungsverbotsverzicht

Von arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Abmahnungen, Entlassungen, o.ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Streiks, die bis einschließlich 10. Mai 2015, 24 Uhr durchgeführt wurden, wird abgesehen, wenn sich der Teilnehmer an den Streiks im Rahmen der Regelungen für recht[…]


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