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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsschutzversicherung – Kostenminderungsobliegenheit – Wirksamkeit der Klausel

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AG Hamburg-Barmbek, Az.: 810 C 4/16, Urteil vom 21.07.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.378,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.08.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 1.378,02 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als ihrer Rechtsschutzversicherung die Regulierung weiterer Kosten eines Rechtsstreits gegen ihre frühere Arbeitgeberin.

Die Klägerin und die Beklagte verbindet seit 2013 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag u.a. für arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Anlage B1, Bl. 48 ff. d.A.), dem die ARB der Beklagten mit Stand 01/2012 (ARB 2008 M 2.0; Anlage B2, Bl. 53 ff. d.A.) zugrunde liegen. Diese enthalten u.a. folgende Klausel:

㤠17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles

(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat [der Versicherungsnehmer…]

c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,

aa) Kosten auslösende Maßnahmen mit der … abzustimmen […]

bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering, wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er z.B. (Aufzählung nicht abschließend):

– nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z.B. Bündelung von Ansprüchen […]‚ Eiweiterung einer Klage statt gesonderter Klagerhebung),

– auf zusätzliche Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,

– vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,

– vorab nur einen a[…]


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