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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – Weiterbeschäftigungsanspruch

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.:  16 Sa 662/16, Urteil vom 26.07.2016

I. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. November 2015 – 13 Ca 2610/15 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. November 2015 – 13 Ca 2610/15 – wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von drei arbeitgeberseitigen Kündigungen, einen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie einen Nachteilsausgleichsanspruch.

Die 1956 geborene Klägerin ist einem Kind unterhaltsverpflichtet und bei der Beklagten bzw. Rechtsvorgängerin seit dem 1 Mai 1992 als Fluggastabfertigerin bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von ca. 2.000 EUR beschäftigt. Die Klägerin ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Auf ihren im Dezember 2014 gestellten Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gem. § 2 SGB IX stellte das Landesamt für G. und S. (im Folgenden LAGeSo) im Jahr 2015 einen Grad der Behinderung von 40 fest. Die Klägerin hat daraufhin die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt, dieser Antrag ist bislang nicht beschieden.

Symbolfoto: Von ASDF_MEDIA /Shutterstock.com

Die Beklagte erbrachte seit Mai 2012 verschiedene Passagierabfertigungsdienstleistungen auf den Flughäfen Berlin-Tegel und Schönefeld. Sie hatte den Betrieb Tegel/Schönefeld von der G. Berlin GmbH & Co. KG (im Folgenden: GGB) übernommen. Die GGB ist die einzige Kommanditistin der Beklagten, die Kommanditanteile der GGB werden von einem Unternehmen der W. Gruppe gehalten. Die Gesellschafter der Komplementärinnen der Beklagten (P. S. B. Beteiligungs GmbH) und der GGB (G. Berlin Beteiligungs GmbH) sind jeweils natürliche Personen.

Die GGB war alleinige Auftraggeberin der Beklagten. Diese kündigte in der 1. Jahreshälfte 2014 verschiedene Dienstleistungsaufträge mit der Beklagten. Die Beklagte nahm im Mai 2014 mit dem Betriebsrat Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans[…]


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