Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Testamentsauslegung hinsichtlich Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 74/16, Beschluss vom 05.08.2016

Die angefochtene Entscheidung wird geändert.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 vom 20. November 2015 – notarielle Urkunde UR-Nr. ……….für 2015 des Notars Dr. ………… – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Erblasserin war verheiratet mit …….Dieser war der Bruder der Großmutter der im Jahre 1976 geborenen Beteiligten zu 3. Das einzige Kind der Eheleute,………, verstarb am 2. September 1966, dem Tag seiner Geburt. Nachdem ihr Ehemann im Jahre 1971 bei einem Unfall verstorben war, lebte die Erblasserin lange Jahre mit …. zusammen, der die Patenschaft für die Beteiligte zu 3 übernahm. Nach dem Tod von …. wurde der Beteiligte zu 2 Lebensgefährte der Erblasserin. Mit ihm lebte sie in den letzten 15 Jahren bis zu ihrem Tod zusammen.

Der Beteiligte zu 1 ist der Bruder der Erblasserin; die Beteiligte zu 4 ist dessen Ehefrau.

Am 3. September 2007 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament, das wie folgt lautet:

„Mein letzter Wille

Für den Fall meines Todes verfüge ich:

1) Haus- und Grundbesitz in Xanten, …, incl. der gesamten Einrichtung sollen Herrn …., geb. am 11.01.1945 bis an sein Lebensende zur eigenen Nutzung zur Verfügung stehen. Er ist verpflichtet den gesamten Besitz zu pflegen, ausreichend zu versichern und erforderliche Reparaturen zu veranlassen.

2) Nach dem Ableben von Herrn … geht das gesamte Objekt an…., geb. am 03.03.1976 über.

3) Eventuell noch vorhandenes Bar- oder Anlagevermögen sollen für meine Beerdigung und die Grabpflege der Gruft und des Einzelgrabes meiner Mutter eingesetzt werden.

4) Meinen Schmuck soll meine Schwägerin E. B. erhalten. Hier hat jedoch Herr L. das Recht des Einbehaltes.“

Symbolfoto: Von JPC-PROD /Shutterstock.com

Am 4. Juni 2015 verstarb ein ehemaliger Kriegskamerad des Vaters der Erblasserin,….., zu dem sie bis zu seinem Tod Kontakt gehalten und den sie zeitweise gepflegt hatte. Er hatte die Erblasserin durch handschriftliches Testament vom 19. März 2015, das am 27. August 2015 in ihrer Anwesenheit eröffnet wurde, zu seiner Alleinerbin eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeor[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv