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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerkündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 77/16, Urteil vom 18.08.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 7. Januar 2016, Az. 6 Ca 882/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit von zwei ordentlichen Kündigungen.

Symbolfoto: Von Antonio Guillem /Shutterstock.com

Die Beklagte unterhält in C-Stadt eine Rheumaklinik mit ca. 200 Arbeitnehmern; es besteht ein Betriebsrat. Die 1954 geborene Klägerin ist seit 01.01.1977 in der Klinik als Ergotherapeutin beschäftigt. Ihr Teilzeitverdienst betrug im Jahr 2013 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 33,5 Stunden € 2.887,68 brutto monatlich. Ob die Klägerin die Abteilung Ergotherapie zuletzt noch leitete, ist streitig.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist seit dem Jahr 2005 ua. durch krankheitsbedingte Fehlzeiten der Klägerin belastet. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis bereits am 18.10.2010 aus krankheitsbedingten Gründen (274 Fehltage vom 01.01.2007 bis 01.10.2010) zum 30.06.2011 gekündigt. Die Klägerin hat im Vorprozess behauptet, ihre Erkrankungen seien ausgeheilt, in Zukunft seien deshalb keine weiteren Erkrankungen im bisherigen Umfang zu erwarten. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage im Vorprozess (6 Ca 945/10) mit – rechtskräftigem – Urteil vom 01.02.2011 stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Seit 2007 weist die Klägerin folgende Fehlzeiten auf:

…………….

Mit Schreiben vom 22.08.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich, weil die Klägerin geplant haben soll, vom 9. bis 11.08.2013 ein im Internet veröffentlichtes Seminar „Oneness Awakening Kurs und Initiation zum Deeksha-Geber“ durchzuführen, obwohl sie ursprünglich bis zum 09.08.2013 krankgeschrieben war. Mit Schreiben vom 05.09.2013 kündigte die Beklagte erneut außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.04.2014 wegen dauerhafter Störung des Betriebsfriedens und unkollegialem Verhalten. Schließlich kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2013 zum 30.04.2014 aus krankheitsbedingten Gründen […]


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