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WEG – Verstoß gegen Taubenfütterungsverbot durch Sondereigentümer

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AG München, Az.: 485 C 5977/15 WEG, Urteil vom 23.09.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Balkon der in seinem Sondereigentum stehenden Wohnung Nr. 23 im 7. OG des Anwesens … in … oder aus der Wohnung heraus verwilderte Tauben zu füttern und verwilderte Tauben durch das Auslegen von Futter und / oder Lebensmitteln anzulocken.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz i. H. v. € 201,71 außergerichtliche Kosten zu erstatten.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
D

Symbolfoto: Von LinchK /Shutterstock.com

er Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ist Sondereigentümer der im 7. OG des Anwesens … in … gelegenen Wohnung Nr. 23. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, das Füttern und Anlocken von Tauben auf seinem Balkon zu unterlassen.

In § 5 Ziffer 10 der Hausordnung vom März 1994 heißt es:

„Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet”.

Der entsprechende Beschluss wurde in der Eigentümerversammlung vom 17.03.1994 unter TOP 11 mehrheitlich beschlossen und nicht angefochten

Der Beklagte hat auf seinem Balkon Wassergefäße als Vogeltränken aufgestellt, an der Decke Meisenknödel sowie einen kleinen Behälter mit Käsestreifen und Sonnenblumenkernen aufgehängt und in den Blumenkästen Rosinen als Vogelfutter ausgelegt. Auf dem Balkon des Beklagten halten sich täglich viele Tauben auf.

Die Klagepartei trägt vor, dass der Beklagte die Tauben auf seinem Balkon durch das Auslegen von Futter, das Aufstellen von Trinkschalen sowie durch die Einrichtung von Landeplätzen und Nistplätzen anlockt und sie füttert. Hausdach und Balkon seien bereits erheblich durch Taubenkot verschmutzt. Es sei bekannt, dass Taubenkot ein intensiver […]


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