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WEG – Beschlussanfechtung – Beschlussersetzung bei Negativbeschluss

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AG Schöneberg, Az.: 770 C 4/16, Urteil vom 28.09.2016

1. Der Beschluss zu TOP 11b der Eigentümerversammlung vom 18.12.2015 wird für ungültig erklärt.

2. Der Beschluss zu TOP 12 der Eigentümerversammlung vom 18.12.2015 wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten werden verpflichtet, der fachgerechten Schließung des Regenfallrohrs an der Stelle, an der bisher das Abflussrohr der Terrasse 2. OG der Wohnung der Kläger im Haus I. D., … B. direkt in das Regenfallrohr eingeführt war, zuzustimmen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 72 % und die Beklagten 28 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die Parteien bilden die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Teilungserklärung vom 08.09.1992 zur UR-Nr. 78/1992 des Notars J. Z. nebst Änderung vom 02.10.1992 zur UR-Nr. xxx/1992 des Notars J. Z. zugrunde liegt, vgl. Anlagen K1 und K2, Bl. 7-18 d.A..

§ 14 (Lasten, Kosten, Nutzungen) bestimmt in Abs. 3, dass die für die Umlagen maßgebenden Flächen die sich aus § 3 ergebenden Gesamtflächen sind, vgl. TE/GO, Bl. 13 d.A.. § 3 der TE/GO bezeichnet für jede der 4 Sondereigentumseinheiten die konkrete Wohn- und Nutzfläche und beziffert die für die Umlage maßgebende Gesamtfläche, vgl. TE/GO, Bl. 8r, 9 d.A..

Die Verwalterin war zuletzt mit Beschluss vom 09.06.2015 erneut zur Verwalterin bestellt worden, dieser Beschluss wurde jedoch mit Urteil des Amtsgerichts Schöneberg, 770 C 36/15, vom 02.12.2015 für ungültig erklärt. Die Zustellung dieses Urteils an die Beklagten erfolgte am 29.12.2015, so dass – mangels Rechtsmitteleinlegung – Rechtskraft mit Ablauf des 29.01.2016 eintrat.

Auf der Eigentümerversammlung vom 18.12.2015, zu der mit Einladung der Verwalterin, der die Tagesordnung, Anlage K4, Bl. 43-47 d.A., beigefügt war, eingeladen worden war, wurden unter anderem folgende Beschlüsse gefasst:

Unter TOP 11, in der Beschlusssammlung bezeichnet als TOP 11a, vgl. Bl. 100 d.A., wurde folgender Antrag der Klägerin mit 3 von 4 Stimmen abgelehnt:

„Die in den Mängellisten aufgeführten Mängel, die bei den Abnahmeterminen vom 21.03.2011 und 26.04.2011 überreicht sowie in der Mail vom 13.05.2011 genannt wurden, sind zu b[…]


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