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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verweigerung der Duldung von Modernisierungsmaßnahmen – Mietvertragskündigung

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AG Wedding, Az.: 18 C 152/16, Urteil vom 05.10.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Aufgrund mit der Rechtsvorgängerin der Kläger geschlossenen schriftlichen Mietvertrages vom 06.07.1999, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 8-14 der Akte Bezug genommen wird, sind die Kläger (zuletzt, nach einer am 09.12.2014 vorgenommenen Eintragung ins Grundbuch) Vermieter, die Beklagte Mieterin einer …, belegenen Zweizimmerwohnung. Für diese aktuell durch Kachelöfen beheizten Räumlichkeiten hat die Beklagte eine monatliche Nettokaltmiete von 227,52 € zu entrichten.

Mit Schreiben vom 01.07.2015, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 15-26 der Akte Bezug genommen wird, kündigten die Kläger Modernisierungsmaßnahmen am Haus und in der Wohnung der Beklagten an, und zwar im Wesentlichen die Ersetzung der vorhandenen Kachelöfen und den Anschluss der Wohnung an die bereits im Hinterhaus installierte zentrale Brennwertkessel-Heizungsanlage sowie die Installation eines Aufzugs an der Außenwand des Gebäudes. Die Kläger begründeten die Umstellung der Beheizung mit einer effizienteren Beheizung, umwelttechnischen Verbesserungen und einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung; letzteren Gesichtspunkt führten sie – für die Mieter ab dem ersten Obergeschoss – auch wegen des Aufzugs an. Die aufgrund dieser Maßnahmen erhöhte Miete sollte sich auf mindestens 434,01 € belaufen.

Mit Schreiben vom 20.08.2015, dessentwegen auf Blatt 27 der Akte verwiesen wird, widersprach die Beklagte im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse der angekündigten Modernisierung, woraufhin die Kläger mit Schreiben vom 05.09.2015 darauf verwiesen, dass das Kriterium einer sozialen Härte lediglich im Rahmen der späteren Mieterhöhung Berücksichtigung finden könne. Mit Schreiben vom 25.09.2015 (vgl. Blatt 31, 32 der Akte) reklamierte die Beklagte zusätzlich die klägerische Modernisierungsankündigung als unzureichend und fehlerhaft.

Nachdem ein für den 23.09.2015 vereinbarter, von den Klägern verlangter Besichtigungstermin klägerseits abgesagt wurde, kam es bis zum 18.01.2016 zu keinem weiteren Kontaktaufnahmeversuch durch die Kläger. Mit[…]


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