LG München I, Az.: 17 O 4196/16, Urteil vom 25.10.2016 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.364,13 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.04.2016 sowie weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.547,70 Euro in der Zeit vom 27.01.2016 bis 30.03.2016 zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.185,87 Euro in der Zeit vom 27.01.2016 bis 27.04.2016 zuzüglichen weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 327,07 Euro seit 08.04.2016 bis 12.04.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.100,51 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.04.2016 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. 6. Der Streitwert wird bis zum 28.06.2016 auf 21.469,77 Euro und ab dem 29.06.2016 auf 3.500,06 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfall vom 01.12.2015 gegen 16.45 Uhr auf der ……..in München. Der Kläger war Eigentümer und Halter des Fahrzeugs Mercedes Benz Viano, amtliches Kennzeichen …, und betreibt eine Immobilienvermietung in Form eigener Vermögensverwaltung. Die Beklagte betreibt als Eigenversicherin die Straßenbahn, … . Der Zeuge K fuhr am Unfalltag mit dem klägerischen Fahrzeug von der Klingsorstraße kommend bei für ihn Grünlicht anzeigender Lichtzeichenanlage in den Einmündungsbereich zur Cosimastraße ein, um dieser links zu folgen, was eine Querung der dort entlang der Cosimastraße verlaufenden Straßenbahngleise erforderlich machte. Der Fahrer der Straßenbahn der Beklagten überfuhr das für ihn geltende Haltesignal und kollidierte – für den Zeugen K unvermeidbar – ungebremst und frontal mit der Fahrerseite des klägerischen Fahrzeugs, das durch den Aufprall zurück auf die Cosimastraße und gegen ein dort ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug geschleudert wurde. Mit per Email zugeleitetem Anwaltsschreiben vom 29.12.2015 hat der Kläger einen Gesamtschaden gegenüber der Beklagten in Höhe von 21.187, 70 Euro, bestehend aus einem Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 18.900,00 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 2.172,70 Euro (brutto), An- und Abmeldekosten in Höhe von 85,00 Euro und einer Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro, unter Fristsetzung zur Zahlung zum 12.01.2016 geltend gemacht, die dieses Schreiben am 29.12.2015 erhalten hat. Mit weiterem per Telefax zugeleitetem Anwaltsschreiben vom 17.02.2016 wurde der Beklagten erneut eine Zahlungsfrist zur Regulierung der geltend gemachten Schäden bis zum 27.02.2016 gesetzt. Den Klageschriftsatz vom 10.03.2016 hat der Kläger bei Gericht am 10.03.2016 eingereicht, die der Beklagten am 07.04.2016 zugestellt wurde, mit der der Kläger einen Gesamtschaden in Höhe von 21.469,77 Euro, bestehend aus einem Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 18.900,00 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 2….